Am Sonntag, dem 9. März 2025, wird um 17:00 Uhr ein mit Spannung erwartetes Fußballspiel zwischen dem Grazer AK 1902 und dem SK Puntigamer Sturm Graz in der Merkur Arena ausgetragen. Im Vorfeld dieses Ereignisses hat die Landespolizeidirektion Steiermark im Einklang mit § 49a Absatz 1 des Sicherheitspolizeigesetzes einen Sicherheitsbereich rund um die Arena festgelegt. Diese Regelung tritt am genannten Datum von 11:00 bis 24:00 Uhr in Kraft.
Der ausgewiesene Sicherheitsbereich erstreckt sich über ein bestimmtes Gebiet, das durch eine Reihe von Straßen begrenzt wird. Diese sind unter anderem: die Conrad-von-Hötzendorf-Straße an der Hausnummer 151, die Evangelimanngasse, Münzgrabenstraße, Harmsdorfgasse bis zur Weinholdstraße Nr. 12. Von dort zieht sich die Grenze über die Weinholdstraße bis Nr. 31 und weiter zur Dr. Lister-Gasse bis zur Kreuzung mit der Lortzinggasse. Die Lortzinggasse wird bis zur Paul-Ernst-Gasse verfolgt, und anschließend geht es in südlicher Richtung bis zur Karl-Huber-Gasse Nr. 11. Die Westgrenze verläuft über die Raiffeisenstraße bis Nr. 198, dann nördlich bis zur Kirche an Haus Nr. 166 und weiter nordwestlich über die Lisztgasse bis zur Kollowitzgasse. Diese führt schließlich bis zur Eduard-Keil-Gasse, dann weiter in westlicher Richtung zur Kasernstraße, die wiederum nach Norden zur Senefeldergasse führt. Ab hier ist die Grenze diagonal über das Dauerkleingelände festgelegt, bis sie wieder bei der Raiffeisenstraße Nr. 61 endet und zur Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 zurückführt.
Innerhalb dieses festgelegten Sicherheitsbereichs haben Mitglieder der Sicherheitsbehörden die Befugnis, Personen, die eine Bedrohung für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Kontext des Sportevents darstellen, zu entfernen. Wer dennoch diesen Bereich betritt, obwohl ein Verbot besteht, macht sich der Verwaltungsübertretung schuldig und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000 Euro belegt werden. Sollte diese Strafe nicht bezahlbar sein, droht eine Ersatzhaft von bis zu vier Wochen. Zeigen die betreffenden Personen trotz Warnungen weiterhin strafbares Verhalten, besteht die Möglichkeit einer Festnahme.