Freitestungen: Kontaktpersonen dürfen Teststraßen nicht benützen

Aufgrund von Meldungen darüber, dass Kontaktpersonen zu positiv getesteten Corona-Fällen aus eigenem Antrieb öffentliche Teststraßen aufsuchen, um PCR-Tests zum Zwecke des „Freitestens“ (z.B. Schüler ab dem 5. Tag der Absonderung) in Anspruch zu nehmen, weist die Landessanitätsdirektion ausdrücklich darauf hin, dass Kontaktpersonen generell keine öffentlichen Teststraßen betreten dürfen.

Freitestungen sind behördliche Testungen und dürfen daher erst nach Anordnung durch die Behörde an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Kontaktpersonen werden per SMS über Ort und Zeitpunkt der Freitestung informiert. Darüber hinaus dürfen abgesonderte Kontaktpersonen den Absonderungsort nur für die behördlich angeordnete Testung verlassen.


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