Nach der Ankündigung von Verschärfungen der Corona-Regeln am 27. Oktober wurde die Verordnung gestern von Gesundheitslandesrätin Juliane Bogner-Strauß unterschrieben. Die entsprechenden Maßnahmen in der Steiermark im Überblick:
- 2G-Regel (geimpft/genesen) bei Zusammenkünften ab 500 Personen.
Im Unterschied zur bundesweiten Regelung ab 08.11.2021 auch bei zugewiesenen Plätzen. Ausnahme für Personen, welche sich nicht impfen lassen können, in der 3. COVID-19-MV (siehe unten). - FFP2-Maskenpflicht für Kunden beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen). Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
Im Unterschied zu den bundesweiten Regelungen also auch für Personen, die 3G erfüllen.
- FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in den Kultureinrichtungen gemäß § 8 Abs. 5 der 3. COVID-19-MV in geschlossenen Räumen. Das sind: Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive; Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
Gilt nicht, wenn es sich um Veranstaltungen mit über 500 Personen handelt, dann 2G – keine Masken. - FFP2-Maskenpflicht beim Betreten und Verweilen in Einrichtungen zur Religionsausübung in geschlossenen Räumen. Die Ausnahmen von der Maskentragepflicht gemäß § 19 Abs. 4 bis 6 der 3. COVID-19-MV finden Anwendung.
- 2,5G-Regel für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und externe Dienstleisterinnen und Dienstleister von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen und Ordinationen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- 2,5G-Regel für Besucherinnen und Besucher von Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
Weitere Verschärfungen, die seitens des Landes angekündigt wurden, sind nunmehr nicht Teil der Verordnung, weil sie bereits mit der 1. Novelle zur 3. COVID-19 Maßnahmenverordnung umgesetzt wurden und auch diese bereits ab 8. November 2021 gilt.
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