Seit 15. September hat das BMSGPK die Corona-Schutzmaßnahmen bundesweit wieder verschärft. Bis zur Novellierung des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes (die voraussichtlich mit 1. Oktober 2020 in Kraft tritt) gelten die bereits bestehenden bundesweiten Gesundheitsauflagen der COVID-Lockerungsverodnung für alle Gesellschafts- & Wirtschaftsbereiche:
Abstand
Mindestens 1 Meter Abstand zu haushaltsfremden Personen und anderen (BesucherInnen-)gruppen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen.
MNS-Pflicht
- in öffentlichen Verkehrs- und Transportmitteln
- in sämtlichen Betriebsstätten für KundInnen (Handel, Supermarkt, Bank, Post, Versicherung, Frisuere etc.)
- in der Hotellerie in allgmein zugänglichen Bereichen und in geschlossenen Räumen
- im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
- in Dienstleistungsbetrieben mit KundInnenkontakt
- in Schulen außerhalb des Klassenverbandes
Veranstaltungen
- Ohne zugewiesene Plätze: indoor max. 50, outdoor max. 100 Personen
- Mit zugewiesenen Plätzen: indoor max. 1.500, outdoor max. 3.000 Personen
beim Sitzen entfällt der MNS, wenn dadurch der 1-Meter-Abstand eingehalten wird oder eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist
Verpflichtende Nennung eines COVID19-Beauftragten und Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID19-Präventionskonzepts bei Veranstaltungen über 200 Personen
Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bei über 500 Teilnehmern in geschlossenen Räumen bzw. über 750 Teilnehmern in Freiluftbereichen (benötigtes Personal zählt nicht mit, Entscheidungsfrist vier Wochen)
Weitere Infos zu Fach- & Publikumsmessen hier.
Gastronomie
- MNS nur für Personal im Service verpflichtend
- Konsumation von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur an Sitzplätzen
- Sperrstunde um 1:00 Uhr
Quelle graz.at
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